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   BVerwG, 14.04.1961 - VII P 8.60   

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BVerwG, 14.04.1961 - VII P 8.60 (https://dejure.org/1961,158)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1961 - VII P 8.60 (https://dejure.org/1961,158)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1961 - VII P 8.60 (https://dejure.org/1961,158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 74 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz (PersVG) - Bestehen einer Dienststelle i. S. des PersVG - Parallelität zwischen dem Aufbau der Personalvertretungen und dem hierarchischen Verwaltungsaufbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 7, 12, 61, 62, 74

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 198
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.03.1969 - P L 4/68

    Mitwirkungsrechte des Personalrats; Vorlegen der Bewerbungsunterlagen bei

    In der Sache selbst ist das Klagebegehren begründet, nachdem der nur schriftsätzlich formulierte Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dem wirklichen Klagebegehren entsprechend - im Einverständnis mit dem Beklagten - vom Kläger neu formuliert worden ist und insbesondere klargestellt ist, daß zur Mitwirkung bei der Entscheidung einer Dienststelle jeweils nur diejenige Personalvertretung (Gruppenvertretung) berufen ist, die bei dieser Dienststelle gebildet ist (§ 51 a Abs. 1 PersVG; vgl. BVerwGE 12, 198; BayVGH, Beschl, v. 2.12.1965 - PV 1966, 90).

    Demzufolge kann eine Stufenvertretung, d.h. ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat wie der Kläger ( § 38 PersVG ) nur dann zuständig sein, wenn die nachgeordnete Dienststelle, an der ein Personalrat gebildet ist, zur Entscheidung nicht befugt ist (§ 51 a Abs. 2 a.a.O.) oder wenn bei der Dienststelle, deren Entscheidung in Betracht steht, eine Personalvertretung nicht besteht (BVerwGE 12, 198), Der Kläger als Hauptpersonalrat (bzw. seine Gruppenvertretung) ist also nicht zur Mitwirkung berufen, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Bedienstete des Kultusministeriums selbst betreffen.

    Denn hierfür ist der Personalrat des Ministeriums zuständig (vgl. BVerwGE 12, 198),.

    Die gegenteilige Ansicht des OVG Münster (vgl. Beschlüsse vom 5.9.1960 - ZBR 1960, 358 - mit abweichender Anmerkung von Windscheid = PV 1961, 209 - und vom 27.2.1961 - ZBR 1961, 356), auf die der Beklagte sich vornehmlich stützt, widerspricht dem Gebot des § 45 Abs. 1 PersVG , die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat schriftlich oder mündlich zu erörtern.

  • BVerwG, 19.12.1975 - VII P 15.74

    Vergabe eines Dienstpostens - Dienststellenzugehörigkeit - Personalrat der

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 14. April 1961 - BVerwG VII P 8.60 - (BVerwGE 12, 198) die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den beiden bei der Mittelbehörde gebildeten Personalvertretungen behandelt und sich auf Grund des in jenem Verfahren gestellten Antrags auf die Feststellung beschränken müssen, daß in allen beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten, die eine Mittelbehörde in bezug auf die bei ihr Beschäftigten innerhalb ihrer Entscheidungsbefugnis regelt, der bei ihr gebildete Personalrat und nicht der Bezirkspersonalrat zu beteiligen ist.

    Der Senat hat es bereits im Beschluß vom 14. April 1961 (a.a.O.) abgelehnt, die Mittelbehörde personalvertretungsrechtlich aufzuspalten, weil sie eine Doppelfunktion ausübe.

  • BVerwG, 30.10.1964 - VII P 6.64

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Personalrat und Stufenvertretung bei einer

    Daraus folge, wie es auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVerwGE 12, 198), daß, wenn ein Organ der Landeszentralbank in Personalangelegenheiten der Beamten der Landeszentralbank, die unmittelbar bei dieser beschäftigt seien, eine beteiligungspflichtige Maßnahme treffe, der bei der Landeszentralbank gebildete Personalrat und nicht der bei ihr gebildete Bezirkspersonalrat zu beteiligen sei.

    Wie sich aus der hierzu gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, wurde die Rechtsbeschwerde nur mit Rücksicht auf die von dem Beschluß des Senats vom 14. April 1961 (BVerwGE 12, 198) abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1961 zugelassen.

    Es wird vielmehr auf die Gründe der beiden Entscheidungen des Senats (BVerwGE 12, 198 und 17, 43) verwiesen.

  • BVerwG, 18.10.1978 - 6 P 7.78

    Wahlverfahren - Feststellung der Wahlberechtigung - Wählbarkeit von Beschäftigten

    Aus dem Beschluß vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 8.60 - (BVerwGE 12, 198) entnehmen die Rechtsbeschwerde sowie Ambos und Gasde, der Bezirkspersonalrat sei in allen beteiligungspflichtigen Personal- und sonstigen Angelegenheiten, die eine Mittelbehörde in bezug auf die bei ihr Beschäftigten innerhalb ihrer Entscheidungsbefugnis regele, von der Beteiligung ausgeschlossen.

    Darüber hinaus ist die aus dem Beschluß vom 14. April 1961 (a.a.O.) abgeleitete Auffassung, daß für alle Personalangelegenheiten der bei der Mittelbehörde Beschäftigten der Personalrat dieser Behörde (sogenannter Hauspersonalrat) zuständig ist, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.

  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93

    Ermittlung der zuständigen Personalvertretung bei der Versetzung eines Beamten

    Vielmehr ist umgekehrt die Erstzuständigkeit der Stufenvertretung als bloße Ersatz zuständigkeit für die eigentlich zuständigen örtlichen Personalvertretungen ihrerseits vom Umfang der originären Zuständigkeit der "örtlichen" Personalräte abhängig, an deren Stelle sie tätig wird (vgl. schon Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 8.60 - BVerwGE 12, 198, 201 f. [BVerwG 14.04.1961 - VII P 8/60], vom 18. Oktober 1963 - BVerwG 7 P 2.63 - BVerwGE 17, 43, 54 [BVerwG 18.10.1963 - VII P 2/63] undvom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 - BVerwGE 50, 80, 82 f.; stRspr, zuletzt:Beschlüsse vom 1. Oktober 1993 - BVerwG 6 P 7.91 - PersR 1993, 557 = ZfPR 1994, 50 undvom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 7.92 -).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Daraus folgt, daß sich der Aktionsbereich des Personalrats auf diejenigen seiner Beteiligung zugewiesenen Angelegenheiten in der Dienststelle erstreckt, über die dem Dienststellenleiter eine Entscheidungsbefugnis zusteht (s. BVerwGE 12, 198 [200]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1967 - P B 3/67

    Zustimmung des Personalrats zur Versetzung des Beamten; Anhörungsrecht des

    Das Personalvertretungsgesetz ist keine Art Grundgesetz für die Verwaltungsorganisation; es setzt vielmehr Dienststellen der Verwaltung voraus und bestimmt die personalvertretungsrechtliche Folge, die dann, wenn sie nicht genügt, eine Änderung des Personalvertretungsgesetzes oder bei Zweifelsfragen eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen kann (vgl. hierzu "Die Personalvertretung" 1964 S. 161 [162/3], BVerwGE 12, 198 [192]; 8, 114).

    § 74 BPersVG geht von zwei verschiedenen Dienststellen aus, und zwar von der nicht zur Entscheidung befugten nachgeordneten Behörde ( § 7 Abs. 2 BPersVG ) und der zuständigen, d.h. der Mittelbehörde ( § 7 Abs. 1 BPersVG ; vgl. BVerwGE 12, 198 [201]; vgl. auch BVerwGE 12, 194).

  • LAG Hamm, 04.10.1990 - 17 Sa 316/90

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Beförderung

    Zuständig für die Ausübung der Beteiligungsrechte im Einzelfall ist derjenige Personalrat, innerhalb dessen Dienststelle die Entscheidung liegt (BVerwG, Beschluß vom 14.04.1961 - 7 P 8.60 -, BVerwGE 12, 198; BVerwG, Beschluß vom 18, 10.1963 - 7 P 2.63 -, BVerwGE 17, 43 ; Havers, LPVG NRW, 7. Aufl., § 78 Erl. 3).
  • BVerwG, 01.04.1986 - 6 P 7.82

    Notwendigkeit einer Überarbeitung der Gliederung des Stabs des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beteiligung der Personalvertretung im Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren nach der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle, bei der die Personalvertretung besteht (vgl. BVerwGE 12, 198 [BVerwG 14.04.1961 - VII P 8/60]; 14, 287 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 50, 80 [BVerwG 19.12.1975 - VII P 15/74]).
  • BVerwG, 14.09.1983 - 6 P 21.82

    Dienststellenleiter - Personalrat - Grundsatz der Partnerschaft - Vertretung der

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß die Beteiligung des jeweiligen Personalrats auf die Angelegenheiten beschränkt ist, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, bei der er besteht (BVerwGE 12, 198 [200], 14, 287 [288], 50, 80 [82]).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.07.1988 - 3 Sa 38/88

    Frage der Anhörungpflicht des zuständigen Personalrats bei einer Kündigung

  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 9.61

    Begründetheit der Anfechtung der Wahl eines Personalrats - Anforderungen an das

  • BVerwG, 07.02.1984 - 6 PB 23.83

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 9.68

    Tätigwerden der Stufenvertretung in Personalangelegenheiten - Begriff der

  • BVerwG, 14.09.1977 - 7 P 45.77

    Hauptpersonalrat - Wahlberechtigung - Oberste Bundesbehörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2000 - 1 A 4523/98

    Ausgestaltung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung im Beamtenrecht

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII P 4.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 8.68

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII P 14.66

    Betriebliche Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen der Bundesbahn -

  • BVerwG, 24.11.1961 - VII P 10.59

    Ausgestaltung des Rechts eines Hauptpersonalrats zur Bearbeitung von Beschwerden

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1975 - P L 1/72

    Mitbeteiligung des Polizeibezirkspersonalrates an der Verfügung eines Kommandeurs

  • VG Berlin, 18.03.1974 - FK 1.74
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1961 - CL 2/61
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